Bebauungspläne

Möchten Sie auf Ihrem Grundstück ein Wohngebäude errichten oder bauliche Änderungen vornehmen, sollte vorab geklärt werden, ob es für das Grundstück einen Bebauungsplan gibt. In der Gemeinde Leutenbach liegen die meisten Grundstücke innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans.

Ein Bauvorhaben ist nur dann zulässig, wenn es den Vorgaben aus dem Bebauungsplan entspricht. Im Bebauungsplan können viele Dinge geregelt werden, wie beispielsweise die Baugebietsart (allgemeines Wohngebiet, Gewerbegebiet etc.), die überbaubaren Grundstücksflächen (Baufenster, Baustreifen), die Gebäudehöhen, die prozentuale bauliche Ausnutzung eines Grundstücks, verbindliche Anpflanzungen bis hin zur Art und Höhe von Einfriedungen. Die möglichen Inhalte sind in § 9 Baugesetzbuch (BauGB) geregelt.

Bei kleineren Abweichungen von diesen Festsetzungen besteht die Möglichkeit einer Befreiung. Diese muss vorab beantragt werden, auch wenn das Vorhaben nach der Landesbauordnung (LBO) an sich grundsätzlich verfahrensfrei ist.

Ein Bebauungsplan besteht aus einem Plan- und einem Textteil sowie der dazugehörigen Begründung. Manche Bebauungspläne enthalten darüber hinaus noch örtliche Bauvorschriften. Die örtlichen Bauvorschriften regeln gestalterische Vorgaben, wie beispielsweise die Dachform und Dachneigung oder die Ausführung der Fassade. Bebauungspläne umfassen nicht das gesamte Gemeindegebiet, sondern lediglich Teilbereiche, unter Umständen sogar nur einzelne Grundstücke.

Die Gemeinde Leutenbach stellt für ihre Gemarkung Bebauungspläne und örtliche Bauvorschriften als Satzung auf, sie gehören also zum Ortsrecht der Gemeinde. Ob ein Bebauungsplan für ein bestimmtes Gebiet aufgestellt wird, liegt im Ermessen der Gemeinde. Hierbei ist ein Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln und den Zielen der Raumordnung, also übergeordneten Planungen (z.B. dem Regionalplan), anzupassen.

Ein Bebauungsplanverfahren beginnt mit einem sogenannten Aufstellungsbeschluss durch den Gemeinderat. Im weiteren Verlauf werden verschiedene Gutachten eingeholt, beispielsweise zum Artenschutz oder Untersuchungen zum Lärmschutz. Anschließend werden sowohl die Öffentlichkeit als auch die Träger öffentlicher Belange (andere öffentliche Stellen, z.B. Landratsamt Rems-Murr-Kreis, Regierungspräsidium Stuttgart, Verband Region Stuttgart, Nachbarkommunen) beteiligt. Der Bebauungsplanentwurf liegt in der Gemeinde für eine bekanntgegebene Frist öffentlich aus und jedermann hat die Möglichkeit, diesen einzusehen, Hinweise zu geben oder Bedenken zu äußern.

Sind alle Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und evtl. Anregungen aus der Öffentlichkeit eingegangen, erfolgt eine Abwägung zwischen den verschiedenen öffentlichen und privaten Belangen. Diese Abwägungsentscheidung trifft am Ende der Gemeinderat. Der Bebauungsplan wird dann als Satzung aufgestellt.

Mit der öffentlichen Bekanntmachung eines Bebauungsplans im Amtsblatt der Gemeinde Leutenbach tritt dieser in Kraft.

Die rechtswirksamen Bebauungspläne der Gemeinde Leutenbach können im Rathaus Leutenbach, Rathausplatz 1, 71397 Leutenbach, Bauamt, Zimmer 1.09 während den regelmäßigen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Alternativ besteht für Sie die Möglichkeit, Bebauungspläne im BürgerGIS der Gemeinde Leutenbach unter dem Link https://www.geonline-gis.de/portale/leutenbach.htm online einzusehen. Hier können Sie ganz bequem nach dem Baugrundstück und dem entsprechenden Bebauungsplan suchen. Die Auflistung der einzelnen Bebauungspläne ist freibleibend und ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Maßgebend sind die Bebauungspläne, die auf dem Bauamt im Rathaus der Gemeinde Leutenbach eingesehen werden können.

 

Ansprechpartner

Felix Wölfl