Grund- und Gewerbesteuer

Die Grund- und Gewerbesteuer gehören zu den kommunalen Steuern. Das Aufkommen hieraus fließt in vollem Umfang der Gemeinde zu. Der jeweilige Hebesatz wird vom Gemeinderat festgelegt.

 

Die Grundsteuer (GrSt) ist eine Realsteuer, bei der das Eigentum an Grundstücken (bzw. deren Bebauung) die Besteuerungsgrundlage darstellt. Sie zählt zu den wichtigsten Einnahmen der Gemeinden. Gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Grundsteuer ist insbesondere das Grundsteuergesetz.
Man unterscheidet zwischen zwei Arten der Grundsteuer: Grundsteuer A und Grundsteuer B. Die Grundsteuer A wird auf Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke) erhoben. Die Grundsteuer B wird auf das Eigentum an allen anderen bebauten und bebaubaren Grundstücken erhoben.

 

Die Gewerbesteuer ist ebenfalls eine der wichtigsten Einnahmequellen der Gemeinden. Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag. Gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Gewerbesteuer ist insbesondere das Gewerbesteuergesetz. Über die Gewerbesteuerumlage sind Bund und Land am Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt. Im Gegenzug dazu bekommen die Gemeinden einen Anteil an der Lohn- und Einkommensteuer.

Grundsteuerreform in Baden-Württemberg - was müssen Sie tun

Die Reform der Grundsteuer wurde aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts notwendig. Für die Umsetzung des neuen Landesgrundsteuergesetzes ist eine umfassende Neubewertung aller Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftlichen Betriebe notwendig.
Entscheidend für die Höhe der Grundsteuer ab 2025 ist neben den bodenwertgeprägten neuen Grundsteuermessbeträgen, der in der Gemeinde im Jahr 2025 anzuwendende Hebesatz. Der neue Hebesatz wird sich vielerorts von dem bisherigen Hebesatz teilweise deutlich unterscheiden.
Der Gemeinderat kann den Hebesatz für 2025 erst festsetzen, sobald die Gemeinde die neuen Messbeträge aus den Messbescheiden für die auf ihrem Gebiet liegenden Grundstücke kennt.
Diese Daten werden der Gemeinde voraussichtlich erst im Jahr 2024 vollständig vorliegen.
Vorher lässt sich nicht sagen, wie hoch die Grundsteuer 2025 für die einzelnen Grundstücke sein wird.
Jeder Grundstückseigentümer muss zwischen 01.07.2022 und 31.10.2022 eine Steuererklärung abgeben. Ab dem 1. Juli 2022 kann dies bequem über ELSTER elektronisch erfolgen. Die baden-württembergische Finanzverwaltung versendet hierzu seit 16. Mai 2022 Informationsschreiben an die privaten Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken. Die Aktion dauert voraussichtlich bis Ende Juni.
Diese Informationsschreiben sollen die Bürgerinnen und Bürger bei ihrer Grundsteuererklärung, auch „Feststellungserklärung“ genannt, unterstützen. Darin stehen relevante Informationen und Modalitäten: So beinhalten die Schreiben konkrete Angaben zum jeweiligen Grundstück - wie beispielsweise das Aktenzeichen. Zudem informieren sie darüber, wo die weiteren erforderlichen Daten für die Feststellungserklärung - wie Grundstücksgröße und Bodenrichtwerte - zu finden sind: nämlich auf der zentralen Internetseite zur Grundsteuerreform unter www.grundsteuer-bw.de. Um die Erklärung zu erstellen, reichen bei den meisten Grundstücken diese Informationen aus.
Die Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung endet am 31. Oktober 2022.
Land- und Forstwirte müssen für ihre Hofstelle für den Wohnteil bzw. nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzten Teil eine eigene Feststellungserklärung für die Grundsteuer B abgeben.
Besitzer von einzelnen land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flurstücken erhalten im Oktober 2022 für die Erklärungsabgabe ein separates Schreiben mit gesonderter Abgabefrist.
Ausführliche Informationen liefern neben der Landesseite www.grundsteuer-bw.de auch die FAQ zur Grundsteuer auf der Webseite des Finanzministeriums. Erklärvideos gibt es ebenfalls unter www.grundsteuer-bw.de. Für Fragen stellt die Finanzverwaltung des Landes einen virtuellen technischen Assistenten (Chatbot) unter www.steuerchatbot.de zur Verfügung. Darüber hinaus helfen die örtlichen Finanzämter bei Fragen weiter - sowohl über ein Kontaktformular als auch telefonisch oder in vorher vereinbarten Sprechstunden: Die Kontaktdaten stehen unter https://kontakt.fv-bwl.de.
Für die Ermittlung der Leutenbacher Bodenrichtwerte und deren Veröffentlichung ist der gemeinsame Gutachterausschuss für die Kommunen Berglen, Leutenbach, Schwaikheim und Winnenden mit Sitz in Winnenden zuständig. Die aktualisierten Bodenrichtwerte sollen spätestens Ende Juni veröffentlicht werden.
 

Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024

Grundsteuer 2024.pdf